Allerdings stellten sie unterschiedliche Diagnosen. Übereinstimmend gingen sie von einer hohen Rückfallgefahr für weitere Delikte aus. Während med. pract. Y.________ die Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen empfahl, erachtete Dr. med. L.________ Solche als aussichtslos. Eine unterschiedliche Beurteilung erfolgte zudem bezüglich der Schuldfähigkeit. 14.2 Begutachtung durch med. pract. Y.________ Med.