Oberinstanzlich wurde auf Antrag des Beschuldigten Dr. med. L.________ als Sachverständiger eingesetzt und mit der Exploration des Beschuldigten beauftragt (pag. 2236 ff.). Sein forensisch psychiatrisches Gutachten datiert vom 30. August 2022 (pag. 2499 ff.). Zudem wurde Dr. med. L.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 2731 ff.). Vorab kann zusammenfassend festgehalten werden, dass beide Sachverständige feststellten, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet. Allerdings stellten sie unterschiedliche Diagnosen.