Es ist nicht ersichtlich, weshalb T.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Vorfall wurde von ihr seinerzeit korrekt im Vollzugsverlaufsjournal dokumentiert und ihre Aussagen hierzu erfolgten konstant. Sie verzichtete darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten und führte gar aus, dass abgesehen von diesem Vorfall an jenem Wochenende, als sie mit ihm zu tun gehabt habe, alles gut gelaufen sei und es zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen sei. Angesichts der Gesamtumstände ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte T.________ mit den genannten Begriffen beschimpfte.