S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teils ergänzend, teils wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bezüglich dieser ihm zur Last gelegten Handlung jegliche Schuld von sich schob und sogleich zu Gegenangriffen ansetzte. Der Beschuldigte wich auf die ihm gestellten Fragen mehrheitlich aus und schilderte angebliche andere Vorfälle, um T.________ zu diskreditieren. Dabei nimmt er eine Opferrolle ein und betrachtet den vorliegenden Sachverhalt als Teil des nach seiner Auffassung gegen ihn gerichteten Komplotts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb T.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte.