13.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Auch betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall machte weder die Verteidigung noch die Generalstaatsanwaltschaft explizite Ausführungen an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung. Es wird an dieser Stelle auf die unter Ziff. 11.5 und 12.5 gemachten Ausführungen zu den Allgemeinen Vorbringen der Parteien verwiesen. 13.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich auch diesbezüglich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an (pag. 1942 f.; S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).