der Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. 37 Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. 13.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1942 f., S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien