Diese Haltung des Strafklägers 1 erstaunt auch nicht, ist doch aus Sicht der Kammer notorisch, dass Justizvollzugsbeamte solchen Äusserungen von eingewiesenen Personen aufgrund ihrer Häufigkeit in der Regel keine grosse Bedeutung zumessen und die ausgesprochenen Drohungen denn auch kaum je in die Tat umgesetzt werden. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten aber gerade darum, den Strafkläger 1 zu bedrohen und zu beschimpfen. Ein anderer Grund ist für die Aussagen nicht erkennbar.