Damit bringt der Strafkläger 1 zu Recht zum Ausdruck, dass derartige Äusserungen nicht akzeptabel sind. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal und nicht überraschend seien, wenn man sich ungerecht behandelt fühle, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Al-