An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung (pag. 1926 ff.; S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – im Wesentlichen anschliesst und angesichts der nachvollziehbaren Aussagen des Strafklägers 1 sowie des verfassten Eintrags vom 3. März 2020 im Vollzugsverlaufsjournal davon ausgeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beschimpfung und die Drohungen tatsächlich geäussert hat. Bei der polizeilichen Einvernahme gab der Strafkläger 1 vorab die Umstände und den Inhalt der Konversation mit dem Beschuldigten zu Protokoll.