34 erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptungen. Diese entsprechen schliesslich auch dem Aussageverhalten des Beschuldigten und dem Umstand, dass er sich durch Behörden und Beamte ungerecht behandelt sieht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 3.3 der Anklageschrift als erstellt.