ein solches Verhalten an den Tag legen sollte, insbesondere in den Zeiten der Covid-19-Pandemie. Diese Version erscheint indessen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschuldigte zunächst zugegeben hat, dass er J.________ bespuckt habe und sich für sein Verhalten auch entschuldigte. Weshalb er dies tun sollte, hätte ihm J.________ tatsächlich seine Hand in den Mund gehalten, erscheint nicht logisch. Nicht logisch ist denn auch, weshalb er diese offenbar entlastenden Umstände nicht sogleich vorbrachte, sondern bis zur oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zuwartete. Die Ausführungen des Beschuldigten