11.6 Würdigung durch die Kammer Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1932). Ergänzend hierzu sei festzuhalten, dass die oberinstanzlich vom Beschuldigten erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach J.________ ihm die Hand in den Mund gehalten habe soll, aus Sicht der Kammer als lebensfremd zu werten ist. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb J.________ ein solches Verhalten an den Tag legen sollte, insbesondere in den Zeiten der Covid-19-Pandemie.