11.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung ging oberinstanzlich nicht explizit auf den Vorfall vom 30. Juni 2020 ein. Im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 8. August 2019 brachte die Verteidigung indessen im Allgemeinen vor, dass die Reaktionen des Beschuldigten auf die Umgangsart der Polizisten normal seien. Es sei nicht erstaunlich, dass man sich in solchen Situationen wehre (pag. 2747 f.). Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft ebenso im Allgemeinen entgegen, dass es sich nicht um eine normale Reaktion handle, wenn man Beamte bespucke oder schlage (pag. 2752). 11.6 Würdigung durch die Kammer