33 Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. 11.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte hierzu Folgendes aus (pag. 1923, S. 92 der Urteilsbegründung): Der Anzeigerapport, der Berichtsrapport und die Aussagen von J.________ stimmen inhaltlich überein.