11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Vorinstanzlich bestritt der Beschuldigte nicht, gegen J.________ gespuckt zu haben. Die Spucke habe jedoch nicht sein Gesicht, sondern ein paar Tröpfchen hätten seine Seite getroffen. Er habe sich auch entschuldigt (pag. 1608). Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte hingegen vor, er habe J.________ gar nicht angespuckt, sondern bloss vor ihn gespuckt, und dies auch bloss deshalb, weil ihm dieser die Hand in den Mund gehalten habe (pag. 2724 Rz. 15 ff.). J.________ sei hinter ihm gestanden und es sei unmöglich, dass er ihn angespuckt habe (pag.