). Die Kammer schliesst sich damit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vollumfänglich an und erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. 3.1.1 – 3.1.3, 4.3., 32 7.1.1 – 7.1.4. sowie 9. der Anklageschrift betreffend die Vorfälle vom 8. August 2019 als erstellt.