Aus vergangenen Taten kann nicht auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geschlossen werden. Es zeigt jedoch, dass der Beschuldigte durchaus bereit ist, sich Behörden und Beamten zu widersetzen, wenn er dies subjektiv als geboten erachtet. Auch im vorliegenden Verfahren zeigt sich, dass der Beschuldigte bei verschiedener Gelegenheit – es wird auf die entsprechenden Anklagepunkte verwiesen, aber auch auf das Verhalten nach der Festnahme am 28. Juni 2020 (pag. 126 f.) – nicht nur unkooperativ, sondern auch aufbrausend und aggressiv verhält.