Dies ändere nichts an der Erfüllung des Tatbestands. Schliesslich sei eindeutig, dass sich die vom Beschuldigten verwendeten Schimpfwörter nicht gegen die Institution, sondern gegen die Beamte gerichtet habe (pag. 2752). 10.6 Würdigung durch die Kammer Es kann integral auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verweisen werden (pag. 1902 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das Verhalten des Polizisten S.________ nicht in jeder Hinsicht professionell war. Mit schlüssiger Begründung wurde jedoch der vorgeworfene Sachverhalt als erstellt erachtet.