Die Aussagen der Beteiligten seien nicht identisch, was zeige, dass sie sich nicht abgesprochen hätten. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal gewesen seien, sei entgegenzuhalten, dass eine normale Reaktion darin bestanden hätte, nachzufragen und nicht zu spucken oder zu schlagen. Gewissermassen seien seine Reaktionen auch auf sein Krankheitsbild zurückzuführen, was jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Dies ändere nichts an der Erfüllung des Tatbestands.