31 Polizei oder Gefängnisbeamten, die keine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte rechtfertigen würden (pag. 2747 f). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass kein Komplott der Polizei gegen den Beschuldigten bestehe. Die diesbezüglichen Aussagen der Polizei seien glaubwürdig. Die Aussagen der Beteiligten seien nicht identisch, was zeige, dass sie sich nicht abgesprochen hätten.