Folglich hätte er bei der Überführung von der Polizeiwache ins Regionalgefängnis nicht nur behauptet, dass die Boxershorts runtergerutscht seien, sondern auch, dass seine Kleider komplett nass gewesen seien. Auch bei diesem Vorwurf gilt der Sachverhalt bezüglich des Urinierens in der AS.________ (Polizeiwache) wie auch bezüglich des Urinierens im AQ.________ (Gefängnis) als erstellt.