Der Beschuldigte bringt vor, dass er in der AS.________ (Polizeiwache) neben das WC uriniert habe, da seine Kleider ins WC gestossen worden seien und er nicht auf seine Kleider im WC habe urinieren wollen. Dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Sollten seine Kleider tatsächlich in die Toilette gestossen worden sein, dann wären diese komplett nass gewesen. Folglich hätte er bei der Überführung von der Polizeiwache ins Regionalgefängnis nicht nur behauptet, dass die Boxershorts runtergerutscht seien, sondern auch, dass seine Kleider komplett nass gewesen seien.