30 Die Verteidigung macht geltend, dass es keinen Sinn machen würde, dass sich der Beschuldigte bei der Entfesselung hätte weigern sollen. Aufgrund des äusserst aufgebrachten Zustands des Beschuldigten ist durchaus denkbar, dass sich dieser selbst gegen eine Handlung, die in seinem eigenen Interesse war, gewehrt hat. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das gesamte Verhalten des Beschuldigten am 8. August 2019 für Aussenstehende grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar ist.