Bei diesem Vorwurf besteht für das Gericht ebenfalls kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Der Beschuldigte spuckte auf dem Weg von der AS.________ (Polizeiwache) ins AQ.________ (Gefängnis) in die Richtung vom Polizisten I.________ und traf diesen am Oberarm und an der Armbanduhr (vgl. pag. 241/1). Weiter leistete er in der Sicherheitszelle des Regionalgefängnisses dermassen Gegenwehr, dass es mehrerer Personen bedurfte, um ihm die Handschellen abnehmen zu können (pag. 257/34, al. 74 ff.). Beim Abnehmen der Handschellen spukte der Beschuldigte gegen das Gesicht des Polizisten I._____