Auch bezüglich dieses Vorwurfs, hält das Gericht den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Bei der Überführung ins AQ.________ (Gefängnis) wehrte sich der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, woraufhin dieser zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Als er sich am Boden befand, verabreichte er dem Polizisten P.________ mehrere Fusstritte gegen die Beine sowie einen Arm-schwung gegen den Brustkasten (vgl. pag. 241/1, pag. 257/15, al. 47 ff.; pag. 257/33, al. 65 ff. und pag. 257/36, al. 172 ff.).