Aufgrund der Beweiswürdigung besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte geweigert hat, das Haargummi von sich aus zu entfernen und bei der Entfernung durch die Polizei mit Füssen und Händen um sich geschlagen hat, wobei er den Oberkörper von Herrn O.________ getroffen hat (vgl. pag. 257/15, al. 53 ff.; pag. 257/36, al. 204 ff. und pag. 1575, al. 21 ff.). Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. E.3.8.b. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.2