10.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1902 ff., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): E.3.8.a. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.1