Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen wurde beim Strafkläger 4 eine drei bis vier cm tiefe Stichwunde im Brustkorb hinten links diagnostiziert, welche einen nicht interventionsbedürftigen Pneumothorax zur Folge hatte. Diese Verletzung wurde durch eine scharfe Gewalteinwirkung verursacht, beispielsweise mit einem Messer, einer Glasscherbe oder der Klinge einer Schere. Der Strafkläger 4 musste hospitalisiert werden; eine akute Lebensgefahr bestand jedoch nicht (vgl. zum Ganzen pag. 160/1 ff.;