Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte dann erstmals vor, er sei zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen und der Strafkläger 4 sei auf ihn losgegangen. Die Aussagen des Beschuldigten sind durchwegs widersprüchlich, teils lebensfremd und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen wurde beim Strafkläger 4 eine drei bis vier cm tiefe Stichwunde im Brustkorb hinten links diagnostiziert, welche einen nicht interventionsbedürftigen Pneumothorax zur Folge hatte.