Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sind demgegenüber widersprüchlich und stehen – wie die Vorinstanz richtig erkannte – auch im Widerspruch zur Aktenlage. So stritt der Beschuldigte zunächst ab, zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein – dies obwohl seine Anwesenheit nicht nur durch den Strafkläger 4, sondern auch durch die Aussagen des Polizisten AG.________ sowie die rückwirkende Auswertung der Mobiltelefondaten nachgewiesen ist. Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte dann erstmals vor, er sei zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen und der Strafkläger 4 sei auf ihn losgegangen.