Dabei scheinen dem Strafkläger 4 die richtigen Worte zu fehlen, um Offensichtliches zu beschreiben, nämlich, dass man sein Gegenüber wiedererkennt. Nicht zuletzt gestand der Strafkläger 4 bestehende Erinnerungslücken ein. Die Aussagen des Strafklägers 4 lassen sich schliesslich mit objektiven Beweismitteln in Verbindung bringen, so insbesondere mit der rückwirkenden Auswertung der Mobiltelefondaten (RTI) des Telefons des Beschuldigten und den beim Beschuldigten sichergestellten leeren Messeretuis. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sind demgegenüber widersprüchlich und stehen – wie die Vorinstanz richtig erkannte – auch im Widerspruch zur Aktenlage.