25 mer, in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft, vom zeitlichen Ablauf her als höchst unwahrscheinlich und bloss theoretische Möglichkeit. In den Aussagen des Strafklägers 4 finden sich hingegen weitere Realitätskriterien. So präsentierte er nicht von sich aus eine chronologische Version der Geschehnisse, sondern erklärte seine Sicht der Dinge auf Frage der Strafverfolgungsbehörden, wobei er sich auch selbst belastete, indem er angab, den Beschuldigten geschlagen zu haben.