Ungeachtet der vorhandenen Widersprüchlichkeiten bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass der Strafkläger 4 – wie er vorbrachte – nach dem Messerstich seine Kleidung gewechselt hat, zumal auf seiner Kleidung kein Blut festgestellt werden konnte. Die von der Verteidigung aufgrund der Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den Kleiderwechsel vorgebrachte Alternativversion, wonach der Strafkläger 4 zuvor in eine andere Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei, sich dabei die Verletzung dort zugezogen haben und nach einem Kleiderwechsel mit dem Beschuldigten aneinandergeraten sein soll, erachtet die Kam-