Was die Aussagen des Strafklägers 4 anbelangt, erachtet es die Kammer – wie die Vorinstanz – als durchaus möglich, dass die unterschiedliche Bezeichnung der Kleidung T-Shirt/Hemd sowie Jacke/Kapuzenpulli mindestens teilweise auf die Übersetzung der Aussagen des Strafklägers 4 zurückzuführen ist und der Unterscheidung damit keine grosse Beachtung geschenkt werden kann. Ungeachtet der vorhandenen Widersprüchlichkeiten bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass der Strafkläger 4 – wie er vorbrachte – nach dem Messerstich seine Kleidung gewechselt hat, zumal auf seiner Kleidung kein Blut festgestellt werden konnte.