Zunächst war die Rede von einem Hemd, dann habe er ein T-Shirt getragen, später einen Kapuzenpullover und oberinstanzlich gab er sodann an, sein T-Shirt ausgezogen und bloss noch seine Jacke getragen zu haben. Was die Aussagen des Strafklägers 4 anbelangt, erachtet es die Kammer – wie die Vorinstanz – als durchaus möglich, dass die unterschiedliche Bezeichnung der Kleidung T-Shirt/Hemd sowie Jacke/Kapuzenpulli mindestens teilweise auf die Übersetzung der Aussagen des Strafklägers 4 zurückzuführen ist und der Unterscheidung damit keine grosse Beachtung geschenkt werden kann.