Zutreffend ist, dass die Aussagen des Strafklägers 4 in Bezug auf den Kleiderwechsel teils Widersprüchlichkeiten enthalten. Zunächst war die Rede von einem Hemd, dann habe er ein T-Shirt getragen, später einen Kapuzenpullover und oberinstanzlich gab er sodann an, sein T-Shirt ausgezogen und bloss noch seine Jacke getragen zu haben.