Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten bei zwei Anhaltungen in den Jahren 2018 und 2019 ein Schweizer Taschenmesser festgestellt wurde. Ebenso ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte (Akten BJS 19 6683, pag. 1 ff., 23/28). Frühere Vorfälle vermögen die Schuld des Beschuldigten keineswegs zu belegen. Es fällt jedoch auf, dass der Strafkläger 4 ein typgleiches Messer beschreibt, wie es beim Beschuldigten bei früheren Gelegenheiten festgestellt werden konnte.