Was die Farbe des Messers angeht, brachte die Verteidigung zutreffend vor, dass die Aussagen des Strafklägers 4 nicht konstant gewesen sind. So hat er gesagt, das Messer sei nicht rot oder schwarz gewesen; es sei etwas zwischen grün und blau gewesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Strafkläger hingegen an, das Messer sei hellblau gewesen.