24 schuldigten mit einem Taschenmesser zugefügt worden. Zum Messer, welches der Beschuldigte verwendet haben soll, machte der Strafkläger 4 sodann detaillierte Angaben. So beschrieb er das Messer als typisches Schweizer Messer, das noch andere Werkzeuge habe. Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer um ein Detail, welches für ein effektiv selbst erlebtes Geschehen spricht. Es sei ein kleines Messer gewesen, die Klinge sei ca. 5 cm lang gewesen. Was die Farbe des Messers angeht, brachte die Verteidigung zutreffend vor, dass die Aussagen des Strafklägers 4 nicht konstant gewesen sind.