lasten wollen, hätte er dies sogleich tun können, als die Polizei die Auseinandersetzung der beiden auflöste. Dies tat der Strafkläger 4 aber gerade nicht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer denn auch seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten bei Eintreffen der Polizei gesagt haben will, er solle das Messer verschwinden lassen, als glaubhaft. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Strafkläger 4 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Strafkläger 4 hat weiter mehrfach und stimmig ausgesagt, die Stichverletzung sei ihm durch den Be-