In dem Moment sei er (der Beschuldigte) dann gegangen. Es habe viele Leute gehabt, die dies gesehen hätten. Sogar die Polizei habe gesagt, es habe kein Messer und keine Flasche gegeben (pag. 2723 Rz. 26 ff.). Der Strafkläger 4 bestätigte mithin auch oberinstanzlich seine bisherigen Angaben. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind weitgehend nachvollziehbar und erfolgten wie bisher im Verfahren konstant und sind insgesamt stimmig. So belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Dies manifestiert sich bereits dadurch, dass der Strafkläger 4 die Polizei einzig deshalb aufsuchte, weil er verletzt gewesen ist und nach medizinischer Versorgung gesucht hat. Hätte er den Beschuldigten be-