23 ten Teil der Auseinandersetzung gesehen (pag. 2718 Rz. 37 ff.). Es könne nicht sein, dass es sich um eine Verwechslung handle; er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 2719 Rz. 4 und 15). Auf Frage der Verteidigung wie er sich denn so sicher sein könne, erläuterte der Strafkläger 4, um 7:00/8:00 Uhr seien nicht mehr so viele Leute anwesend gewesen und wenn jemand komme und steche, er wisse nicht wie man das sagen könne, dass man weiss, wer es gewesen sei. Er könne das einfach sagen (pag.