Danach hätten sie sich erneut auseinandergesetzt und dann sei die Polizei gekommen, woraufhin sich der Strafkläger 4 entfernt habe. Wo der Beschuldigte hin sei, wisse er nicht. Ein Freund habe dann bemerkt, dass er (der Strafkläger 4) verletzt sei und habe ihm gesagt, er müsse ins Spital. Er sei deshalb zu einem Polizisten und er sei dann mit einer Bandage verarztet worden (pag. 2714 Rz. 25 ff.). Auf Frage präzisierte der Strafkläger 4, dass er, nachdem er verletzt worden sei, nochmals zum Beschuldigten hin sei und ihn darauf angesprochen habe, weshalb er ihn verletzt habe, woraufhin dieser nochmals auf ihn losgegangen sei und sie sich erneut auseinandergesetzt hätten.