den. Oberinstanzlich führte der Strafkläger 4 zusammengefasst aus, dass er den Beschuldigten angesprochen habe, da ihn ein verletzter Mann beschuldigt habe, ihn mit dem Messer gestochen zu haben. Daraufhin habe der Beschuldigte auch ihn (den Strafkläger 4) mit dem Messer verletzt. Es seien viele Menschen dort gewesen, die versucht hätten, mit dem Beschuldigten zu reden und ihn zu beruhigen. Er habe zunächst nicht bemerkt, dass er gestochen worden sei. Auch er habe versucht den Beschuldigten zu beruhigen, was jedoch erfolglos geblieben sei. Danach hätten sie sich erneut auseinandergesetzt und dann sei die Polizei gekommen, woraufhin sich der Strafkläger 4 entfernt habe.