Auf diese umfassende und zutreffende Würdigung kann, wie bereits einleitend festgehalten wurde, verwiesen werden. Die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, insbesondere die Befragung des Strafklägers 4 und des Beschuldigten, brachten keine neuen Erkenntnisse ans Licht, die einen anderen Schluss aufdrängen wür-