22 bestätigte G.________ mehrmals – auch an der Hauptverhandlung – dass es sich bei B.________ um den Täter handelt und auch AG.________ erkannte B.________ wieder. Letztlich bestritt der Beschuldigte auch nicht mehr, sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes aufgehalten zu haben, was angesichts der Daten der RTI auch kaum mehr zu bestreiten war.