An der Hauptverhandlung gab G.________ an, dass ihm die Polizei bereits im Spital und nicht erst bei der Einvernahme Fotos von B.________ vorgelegt habe. Das Vorlegen von Fotodokumentationen zwecks Wiedererkennen des Täters sollte detailliert in den Akten festgehalten werden, was vorliegend offenbar nicht passiert ist. Allerdings besteht gleichzeitig ein detailliertes und auf B.________ zutreffendes Signalement des Täters, welches G.________ bereits im Spital abgegeben hat. Zudem