welchen bei der von ihnen beobachteten verbalen Auseinandersetzung kein Messer im Spiel gewesen sei. Dieses Zustechen ohne Vorwarnung und ohne erkennbaren Grund lässt sich ebenfalls mit dem im Gutachten umschriebenen psychischen Zustand von B.________ vereinbaren (vgl. Ziff. IV hiernach). Weiter machte G.________ widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage was nach dem Messerangriff mit dem Messer passiert sei, was zu Recht auch von der Verteidigung bemängelt wurde. So gab G.________ an, er habe versucht B.________ das Messer wegzunehmen (pag. 198/4 f., al. 107 f.), B.________ habe das Messer versteckt (pag. 198/10, al. 241), B.________ habe das Messer auf dem Boden liegen lassen (pag.