gleich aus wie die Polizisten. Die Angabe von G.________, wonach dieser um ca. 08:00 / 08:10 Uhr die Polizei angesprochen hat, liegt ebenfalls im Bereich des Möglichen. Der Umstand, dass G.________ zu einer Gegenüberstellung mit B.________ bereit war und auch darauf hingewiesen hat, dass zur Aufklärung der Tat Kameraaufnahmen beigezogen werden sollen, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter gab er jeweils an, wenn er etwas nicht mehr genau wusste, so z.B. ob B.________ Blut an den Händen gehabt habe (vgl. pag. 198/7, al. 215 ff.). Sein