Dazu kommt, dass G.________ den Beschuldigten trotz des Messerstichs vor der Polizei warnen wollte und ihn aufgefordert hat, das Messer wegzuwerfen. Er belastet sich zudem auch selber, indem er angab, dass er sich natürlich gewehrt, dem Beschuldigten Ohrfeigen gegeben, Drogen und Alkohol konsumiert sowie eine Flasche und seinen Gurt zur Hand genommen habe. Weiter konnte er das Messer sehr genau beschreiben und nachvollziehbar erklären, weshalb es sich um ein Schweizer Taschenmesser gehandelt haben muss. Er konnte auch seine Gedankengänge nachvollziehbar wiedergeben, z.B., dass er sich gedacht habe, dies sei der Dank dafür, dass er einen Landsmann von B.________ in den AN.